Kinder Spiel und Sport Verein e.V. Köln
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
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Der Verein führt den Namen: „Kinder Spiel und Sport Verein“, nach Eintragung in das Vereinsregister, die alsbald erwirkt werden soll, mit dem Zusatz „eingetragener Verein“. (e.V.)
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Der Verein hat seinen Sitz in Köln.
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Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr. Es beginnt am 1. April 1983 und endet am 31. Dezember 1983.
§2 Vereinszweck
Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports, insbesondere in der Form des Turnens und Spiels der Kinder im Vor- und Grundschulalter. Zu diesem Zweck organisiert der Verein vor allem geeignete Unterrichtsstunden.
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO 1977). Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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Der Verein soll Mitglied im Rheinischen Turnerbund e.V., sowie im Stadtsportbund und Landessportbund werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
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Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
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Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand ist unanfechtbar.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
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Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft.
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Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig.
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Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Vor dem Antrag des Vorstandes an die Mitgliederversammlung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzugeben.
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Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichungkann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.
§ 5 Beiträge
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Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Sie kann gestaffelte Beiträge vorsehen.
§ 6 Organe des Vereins
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Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Die Mitarbeit im Vorstand ist ehrenamtlich.
§ 7 Vorstand
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Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Kassenführer sowie dem Schriftführer (Vorstand im Sinne des §26 BGB).
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Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
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Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Geschäftsjahres gewählt.Er bleibt jedoch bis zur satzungsmäßigen Neuwahl des Vorstandes im Amt.
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Der Vorstand hat bei allen namens des Vereins getätigten Rechtsgeschäften darauf hinzuweisen (ggf. schriftlich), dass die Mitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften.
§ 8 Mitgliederversammlung
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Die Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Jahresquartal statt. Sie ist ferner einzu- berufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zweckes vom Vorstand verlangt.
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Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen.
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Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitliederversammlung beschlussfähig.
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Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich, die mindestens ein Drittel der Mitglieder repräsentieren sollen. Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von neun Zehnteln der Mitglieder.
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Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
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Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift, die vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist, aufzunehmen.
§ 9 Auflösung des Vereins
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Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist und mindestens zwei Drittel der Vereinsmitglieder anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von vier Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einladung zur erneuten Mitgliederversammlung hinzuweisen.
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Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von neun Zehnteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
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Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.
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Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den „Arbeitskreis für das ausländische Kind e.V.“ in Köln, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Köln, den 24. März / 14. April 1983
(Ort und Tag der Errichtung)