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§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
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Der Verein führt den Namen: „Kinder
Spiel und Sport Verein“, nach Eintragung in das Vereinsregister, die
alsbald erwirkt werden soll, mit dem Zusatz „eingetragener Verein“.
(e.V.)
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Der Verein hat seinen Sitz in Köln.
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Das Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr. Es
beginnt am 1. April 1983 und endet am 31. Dezember 1983.
§2 Vereinszweck
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Vereinszweck ist die Pflege und
Förderung des Sports, insbesondere in der Form des Turnens und Spiels
der Kinder im Vor- und Grundschulalter. Zu diesem Zweck organisiert der
Verein vor allem geeignete Unterrichtsstunden.
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Der Verein verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO 1977). Der Verein ist
selbstlos tätig; er
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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Der Verein soll Mitglied im
Rheinischen Turnerbund e.V., sowie im Stadtsportbund und
Landessportbund werden.
§ 3 Erwerb der
Mitgliedschaft
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Mitglied des Vereins kann jede
natürliche Person werden.
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Über den schriftlichen
Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung des
Aufnahmeantrags durch den Vorstand ist unanfechtbar.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
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Die Mitgliedschaft endet durch
Austritt, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft.
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Der Austritt ist dem Vorstand
gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung
einer Frist von vier Wochen zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig.
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Ein Mitglied kann aus dem Verein
ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die
Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss
entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit
Dreiviertelmehrheit der abgegebenen
Stimmen. Vor dem Antrag des Vorstandes an die Mitgliederversammlung ist
dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Beschluss des
Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand mittels
eingeschriebenen Briefes bekanntzugeben.
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Eine Streichung der Mitgliedschaft
ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung
durch den Vorstand mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die
Streichungkann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit
Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die
Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.
§ 5 Beiträge
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Von den Mitgliedern werden
Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden
von der Mitgliederversammlung bestimmt. Sie kann gestaffelte Beiträge
vorsehen.
§ 6 Organe des Vereins
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Organe des Vereins sind der
Vorstand und die Mitgliederversammlung. Die Mitarbeit im Vorstand ist
ehrenamtlich.
§ 7 Vorstand
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Der Vorstand besteht aus dem
Vorsitzenden, dem Kassenführer sowie dem Schriftführer (Vorstand im
Sinne des §26 BGB).
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Der Verein wird gerichtlich und
außergerichtlich durch je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
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Der Vorstand wird von der
Mitgliederversammlung für die Dauer eines Geschäftsjahres gewählt.Er
bleibt jedoch bis zur satzungsmäßigen Neuwahl des Vorstandes im Amt.
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Der Vorstand hat bei allen namens
des Vereins getätigten Rechtsgeschäften darauf hinzuweisen (ggf.
schriftlich), dass die Mitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften.
§ 8 Mitgliederversammlung
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Die Mitgliederversammlung findet
jährlich im ersten Jahresquartal statt. Sie ist ferner einzu-
berufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Fünftel der
Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe und des
Zweckes vom Vorstand verlangt.
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Mitgliederversammlungen sind vom
Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich
einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung
mitzuteilen.
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Soweit die Satzung nichts anderes
bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitliederversammlung
beschlussfähig.
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Bei Beschlüssen und Wahlen
entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zu einem
Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von
drei Vierteln der erschienenen Mitglieder
erforderlich, die mindestens ein Drittel der Mitglieder repräsentieren
sollen. Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von neun
Zehnteln der Mitglieder.
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Die Art der Abstimmung wird durch
den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat
jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies
beantragt.
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Über die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift, die vom
Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist, aufzunehmen.
§ 9 Auflösung des Vereins
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Der Verein kann durch
Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese
Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist und
mindestens zwei Drittel der Vereinsmitglieder anwesend sind. Ist die
Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von vier
Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die
unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
Darauf ist bei der Einladung zur erneuten Mitgliederversammlung
hinzuweisen.
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Zur Auflösung des
Vereins ist die Mehrheit von neun Zehnteln der erschienenen Mitglieder
erforderlich.
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Die Liquidation
erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden
Vorstandsmitglieder.
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Bei Auflösung oder
Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das
Vermögen des Vereins an den „Arbeitskreis für das ausländische Kind
e.V.“ in Köln, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige,
mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Köln, den
24. März / 14. April 1983
(Ort und Tag der Errichtung) |